Satzung
Imkerverein Holzkirchen, Warngau und Umgebung e.V.

Satzung des Imkerverein Holzkirchen, Warngau und Umgebung
A. Allgemeines
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Imkerverein Holzkirchen, Warngau und Umgebung“ und wird nachfolgend mit „Verein“ bezeichnet.
Der Verein ist ein Zusammenschluss der nicht eingetragenen Vereine Bienenzuchtverein Holzkirchen u. Umgebung (gegr. 1894) und Imkerverein Warngau (gegr. 1884).
Er hat seinen Sitz in Holzkirchen.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Der Imkerverein Holzkirchen ist außerordentliches Mitglied des Verbandes Bayerischer Bienenzüchter e.V. nach § 3 dessen Satzung, die hiermit anerkannt wird.
Das Geschäftsjahr ist mit dem Kalenderjahr identisch.
§ 2 Zweck und Aufgaben
Der Verein ist eine selbstständige Vereinigung von Imkern, Bienenzüchtern und Freunden der Imkerei. Er dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts ‚steuerbegünstigte Zwecke‘ der Abgabenordnung und ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet.
Zweck des Vereins ist
- die Tierzucht § 52 Abs 2 Nr. 14 AO. (Schwerpunkt)
- der Natur-und Landschaftsschutz § 52 Abs. 2 Nr. 8 AO
- die Förderung der Bildung § 52 Abs.2 Nr. 7 AO,
Aufgaben des Vereins sind
- die Erhaltung und Förderung einer sachgemäßen Imkerei und Bienenzucht.
- die Vertretung der Mitglieder und der imkerlichen Belange in der Öffentlichkeit, bei Behörden und sonstigen zweckdienlichen Organisationen.
- die Vertiefung und Förderung der Zusammenarbeit der Imker untereinander.
- die Zusammenarbeit mit anderen Imkervereinen.
Die Förderung der gewerblichen Bienenhaltung ist nicht Aufgabe des Vereins.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- regelmäßigen Veranstaltungen mit Bildungsmaßnahmen aus dem Bereich der Bienenhaltung
- Austauschmöglichkeiten der Mitglieder und Imker untereinander,
- Pflege u. Förderung der Landschaftspflege zum Nutzen v. Insekten, insb. Bienen
- das Zurverfügungstellen von Werkzeugen und Gerätschaften der Imkerei
- gemeinsame Einkäufe zur Kostenersparnis zugunsten der Imker
§ 3 Vereinsvermögen
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
B. Mitgliedschaft
§ 4 Aufnahme von Mitgliedern
Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt.
Der Verein besteht aus:
- Ordentlichen Mitgliedern
Dies sind Mitglieder, welche die Imkerei ausüben oder ausgeübt haben. Sie sind gleichzeitig Mitglieder im Verband Bayerischer Bienenzüchter (VBB) und entrichten zusätzlich dessen Beitrag.
- Fördernden Mitgliedern
Dies sind Naturfreunde oder Freunde der Imkerei. Sie sind nicht Mitglied im VBB.
- Ehrenmitgliedern
Dies sind Personen, die sich um den Verein, die Imkerei oder Naturschutz verdient gemacht haben. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 7. Lebensjahr vollendet hat. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei Minderjährigen ist der Antrag auch von deren gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Diese müssen sich durch gesonderte schriftliche Erklärung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den Minderjährigen verpflichten.
Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.
§ 5 Beitrag
Die Höhe des Mitgliedbeitrages wird von der Vorstandschaft vorgeschlagen und in der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen. Jedes ordentliche und fördernde Mitglied hat den Jahresbeitrag im ersten Quartal des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten. Bei ordentlichen Mitgliedern enthält der Beitrag vom VBB bestimmte Kostenanteile (Versicherungen, Verbandsbeitrag, etc.) auf die der Verein keinen Einfluss hat. Dieser Anteil fließt jedoch mit in den Jahresbetrag ein und ist ebenfalls zu entrichten. Die aktuellen Beiträge sind in der Gebührenordnung niedergelegt.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht:
- die Wahrung seiner imkerlichen Interessen durch den Verein zu verlangen,
- an den Versammlungen und Veranstaltungen teilzunehmen,
- Anträge in der Mitgliederversammlung zu stellen,
- das Stimmrecht auszuüben und
- die Einrichtungen und Vergünstigungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.
Jedes Mitglied hat die Pflicht:
- die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen,
- die Satzungs- und Organbeschlüsse zu achten,
- den Beitrag zu entrichten und
- die Einrichtungen und Gegenstände des Vereins schonend zu behandeln.
§ 7 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
- durch Ableben.
- durch Austritt, der schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber einem Mitglied der Vorstandschaft zu erklären ist.
- durch Streichung aus der Mitgliederliste, wenn der Jahresbeitrag nicht bis zu einer festgesetzten Frist bezahlt wurde.
- durch Ausschluss wegen vereinsschädigenden, satzungswidrigen oder unehrenhaften Verhaltens nach Beschluss durch die Vorstandschaft.
- Im Falle der Auflösung des Vereins durch satzungsgemäßen Beschluss.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verein. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung durch die gesetzlichen Vertreter abzugeben.
Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
C. Organe des Vereins
§ 8 Organe des Imkervereins
Organe des Imkervereins Holzkirchen sind:
- der Vereinsvorstand, siehe § 9
- die Mitgliederversammlung, siehe § 13
§ 9 Vereinsvorstand
Die Vorstandschaft besteht aus:
- dem oder der Vorsitzenden (Vorstandsvorsitzende/r),
- dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem oder der Kassier/in (Kassenwart),
- dem oder der Schriftführer/in,
- zwei Beisitzenden (Beiräte), falls die Anzahl der Mitglieder mehr als 150 Personen beträgt.
Zur Erledigung besonderer technischer oder geschäftlicher Arbeiten können Mitglieder in beliebiger Anzahl vom Vorstand zeitlich begrenzt hinzugezogen werden.
Alle Vereinsämter sind Ehrenämter.
Die Aufgaben des Vorstandes sind:
- Führung der Geschäfte und gesetzliche Vertretung des Vereins
- Vorbereitung, insbesondere Aufstellung der Tagesordnung, Einberufung und Leitung der
Mitgliederversammlung,
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, steuerliche Erklärungen, Wahrung der Gemeinnützigkeit
- Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern.
Zur Beschlussfähigkeit müssen mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sein. Die Beschlussfassung findet mit einfacher Mehrheit statt. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes (darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter) gemeinschaftlich vertreten. Der Ersatz für den Verein getätigter Auslagen ist zulässig. Der Vorstand darf keine finanziellen Verpflichtungen im Namen des Vereins eingehen, die das Vermögen des Vereins übersteigen, sofern Ihn die Mitgliederversammlung nicht ausdrücklich für einen Einzelfall dazu bevollmächtigt und entlastet hat.
§ 10 Kassier und Kassenprüfer
Der/Die Kassier hat die Kassengeschäfte zu erledigen. Alle Einnahmen und Ausgaben sind in der Buchhaltung des Vereins zu dokumentieren. Ihr/Ihm ist Kontovollmacht zu erteilen.
Er/Sie hat mit Ablauf des Geschäftsjahres die Kassenbücher abzuschließen und die Abrechnung den Kassenprüfern zur Überprüfung vorzulegen. Er/Sie berichtet jeweils in der folgenden Mitgliederversammlung und kann dort mit einfacher Mehrheit Entlastung erhalten.
Dem Vorstand ist jederzeit Einsicht in die Kassengeschäfte und Rechnungsbelege zu gewähren.
Zeitgleich mit dem Vorstand werden zwei Kassenprüfer für drei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Sie berichten jährlich der Mitgliederversammlung über deren Kassenprüfung.
§ 11 Schriftführer/in
Der/Die Schriftführer/in besorgt den Schriftverkehr und die Protokollführung in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen. Er/Sie berichtet einmal jährlich über das Vereinsjahr.
Protokolle muss er/sie gemeinsam mit dem 1. oder 2. Vorsitzenden unterzeichnen.
§ 12 Wahl des Vorstands
Die Vorstandschaft wird für drei Jahre gewählt. Bis zur ordnungsgemäßen Neuwahl des Nachfolgevorstand bleibt der Vorstand im Amt. Das Amt des Vorstands endet mit Abberufung durch die Mitgliederversammlung, durch Ausscheiden oder mit Erklärung der Niederlegung der Vorstandschaft. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ist der verbleibende Vorstand befugt, bis zur Beendigung des laufenden Geschäftsjahres einen Nachfolger einzusetzen. Eine Nachwahl muss innerhalb von vier Wochen stattfinden, wenn beide Vorsitzende oder mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder ausscheiden. Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein, die Vereinigung mehrerer Ämter in einer Person ist unzulässig.
Die Wahl in der Mitgliederversammlung erfolgt geheim und schriftlich. Sofern die Mitgliederversammlung ohne Gegenstimme oder Enthaltung anders entscheidet, kann auch per Akklamation gewählt werden.
Zu einer Mitgliederversammlung mit Wahl wird mindestens vier (4) Wochen vorher schriftlich eingeladen.
§ 13 Mitgliederversammlung
Zur Erledigung aller Vereinsangelegenheiten finden regelmäßige Treffen der Mitglieder statt. Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, in denen über die geschäftlichen und technischen Fragen beraten und beschlossen wird.
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes und des Kassenprüferberichts.
- die Entlastung des Vorstandes,
- die Wahl der Vorstandschaft, und der Rechnungsprüfer
- die Änderung der Satzung,
- die Festsetzung der Beiträge
- die Behandlung von Anträgen und Beschwerden,
- die Auflösung des Vereins.
Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei (2) Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Bei einer Vorstandswahl gilt die Vier (4)- Wochen -Frist (§12). Die Einberufung zur ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich. Die elektronische Übermittlung per E-Mail ist zulässig.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung. Während der Versammlung auf die Tagesordnung gesetzte Anträge, welche die Vereinsauflösung oder eine Satzungsänderung beinhalten, müssen gesondert in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung behandelt und beschlossen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb von 6 Wochen einberufen werden. Dies gilt auch wenn ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich beim Vereinsvorstand beantragt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auch von der Mehrheit der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder verlangt werden.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. oder 2. Vorsitzende.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, welches das 16. Lebensjahr vollendet hat, eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes stimmberechtigtes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Stimmgleichheit gilt als Ablehnung. Beschlüsse, welche die Vereinsauflösung oder eine Satzungsänderung beinhalten, gelten als angenommen, wenn mindestens ¾ Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten dafür stimmen.
Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn fristgerecht schriftlich eingeladen und die Tagesordnung bekannt gemacht wurde.
Über die in der Mitgliederversammlung gestellten Anträge und gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu erstellen. Das Protokoll muss Ort, Zeit der Versammlung und das jeweilige Abstimmungsergebnis enthalten und wird nach in Kenntnisnahme durch die Vorstandvorsitzenden vom Schriftführer unterschrieben.
§ 14 Gerichtstand, Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der Sitz des Vereins.
Für alle Rechtsbeziehungen ist das am Erfüllungsort geltende Recht maßgebend. Der Verein kann an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden.
§ 15 Datenschutz
Der Verein verpflichtet sich, die Datenschutzbestimmungen nach geltendem Recht einzuhalten. Die Mitglieder willigen in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Vereinszwecke ein.
§ 16 Auflösung des Vereins
Der Verein kann nur in einer ordnungsgemäß zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten aufgelöst werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Gesamtvermögen an die Gemeinde Holzkirchen zum Anlegen von bienenfreundlichen Blühflächen auf dem Gemeindegebiet (gemeinnütziger Zweck). Ist dies nicht möglich, ist alternativ das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützliche Zwecke zu verwenden.
Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 21. März 2024 in Holzkirchen angenommen und ersetzt bisherige Satzungen.
Vorstehende Satzung wurde von den derzeitigen Vorstandsmitgliedern am 21. März 2024 in Holzkirchen unterzeichnet.
Raimund Burghardt (1. Vorstand)
Dr. Henning Fromm (2.Vorstand)
Rüdiger Hein (Kassier)
Karin Fromm (Schriftführerin)
Martin Feicht (Beisitzer)
Verena Heiler-Loth (Beisitzende)
Constanze Böhm (Zeugin)
